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# § 22 SN-11539 (Sachsen) — Gebrauch der Propulsionsorgane bei festgemachten Fahrzeugen

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht

1. kurz vor dem Ablegen,

2. kurzfristig bei Reparatur- und Wartungsarbeiten,

3. zur Vermeidung von Eisbildung im Bereich der Propeller- und Ruderanlage,

4. für Standproben mit Zustimmung des Hafenbetreibers.

(2) Durch den Gebrauch der Propulsionsorgane dürfen die Hafensohle, das Gewässerbett und wasserbauliche Anlagen nicht beschädigt und andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden.

(3) Bei Gebrauch der Propulsionsorgane muss ein Mitglied der Besatzung die Besatzung näher kommender Fahrzeuge warnen. Nötigenfalls ist zu veranlassen, dass der Betrieb der eigenen Propulsionsorgane gestoppt wird.

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Zitiervorschlag: § 22 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/22

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