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# § 2 SN-11539 (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Sächsische Hafenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Fahrzeug ist ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug oder Fähre, sowie schwimmendes Gerät.

(2) Eine schwimmende Anlage ist eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zum Beispiel schwimmende Plattformen, Docks, Landebrücken.

(3) Propulsionsorgane sind die Gesamtheit aller Fortbewegungseinrichtungen an Fahrzeugen, zum Beispiel Propeller und Bugstrahlruder.

(4) Eine Umschlagstelle ist ein außerhalb eines Hafens zum Be- und Entladen von Schiffen bestimmter Uferbereich einer Wasserstraße.

(5) Ein Umschlagplatz ist ein Teil eines Hafens oder einer Umschlagstelle, der zum Be- und Entladen bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-11539 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-11539/2

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