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§ 18 SN-11539 (Sachsen) — Zuweisung von Liegeplätzen

Sächsische Hafenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Verlangen des Hafenbetreibers sind bestimmte Liegeplätze einzunehmen oder zu verlassen. Die zugewiesenen Liegeplätze dürfen nicht ohne Zustimmung des Hafenbetreibers gewechselt werden.

(2) Auf Verlangen des Hafenbetreibers ist eine geringfügige Veränderung des Standortes vorzunehmen oder zu einem anderen Liegeplatz zu wechseln.