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Sächsische Bergverordnung

§ 41 Übergangsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/41#abs-1 (1) Betriebsplanzulassungen und sonstige Verwaltungsakte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Soweit ein Verwaltungsakt im Sinne von Satz 1 vom Unternehmer eine Vorprüfung, Inbetriebnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen verlangt, findet § 9 entsprechend Anwendung. Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, werden aufgehoben, soweit sie nicht Gegenstand einer Einzelfallregelung nach Satz 2 sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/41#abs-2 (2) Für Altanlagen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zugelassen wurden, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach dem Recht der ehemaligen DDR maßgebend. Bis zu ihrer Aussonderung gelten die für die Errichtung oder den Bau zutreffenden DDR-Fachbereichsstandards als Grundsätze für die Instandsetzung weiter. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Altanlagen in ihrer Beschaffenheit wesentlich verändert werden oder nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zu befürchten sind. Die Befugnis des Oberbergamtes zum Erlass von Anordnungen gemäß § 71 BBergG bleibt unberührt.

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