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Sächsische Bergverordnung

§ 9 Sachverständige und sachverständige Stellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/9#abs-1 (1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne dieser Verordnung sind die vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/9#abs-2 (2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind auch

1. die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen,

2. die für entsprechende Aufgabenbereiche öffentlich bestellten Sachverständigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/9#abs-3 (3) Sachverständige Stellen im Sinne dieser Verordnung sind auch

1. die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten sachverständigen Stellen,

2. die für entsprechende Aufgabenbereiche zugelassenen Überwachungsstellen nach § 21 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV ) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778) geändert worden ist, und

3. die nach § 11 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG ) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014) geändert worden ist, zugelassenen Stellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfangs.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 11 Abs. 4.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/9#abs-4 (4) Soweit Prüfungen ausschließlich auf Grund von § 4 Abs. 1 durchgeführt werden und diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer an Stelle von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach den Absätzen 1 bis 3 andere sachkundige Personen beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können (nicht amtlich anerkannte Sachverständige).

§ 8 § 10