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Sächsische Bergverordnung

§ 40 Stetigförderer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/40#abs-1 (1) Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei Stetigförderern vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle zwei Jahre die Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 prüfen zu lassen. Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. Die Prüfungen nach Satz 2 können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/40#abs-2 (2) Alle Arbeiten im Gefahrenbereich betriebener Stetigförderer, das Mitfahren von Personen und das Transportieren von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und sonstigen Gegenständen auf Stetigförderern sind verboten. Das Über- und Unterqueren ist nur an zugelassenen Stellen oder bei stehendem und gegen Wiederanfahren gesichertem Stetigförderer gestattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/40#abs-3 (3) Vor Beginn von Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gefahren sind Stetigförderer still zu setzen, so dass ein unbefugtes, unbeabsichtigtes oder irrtümliches Inbetriebnehmen während dieser Arbeiten nicht möglich ist.

§ 39 § 41