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§ 40 SN-10946 (Sachsen) — Stetigförderer

Sächsische Bergverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei Stetigförderern vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle zwei Jahre die Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 prüfen zu lassen. Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. Die Prüfungen nach Satz 2 können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden.

(2) Alle Arbeiten im Gefahrenbereich betriebener Stetigförderer, das Mitfahren von Personen und das Transportieren von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und sonstigen Gegenständen auf Stetigförderern sind verboten. Das Über- und Unterqueren ist nur an zugelassenen Stellen oder bei stehendem und gegen Wiederanfahren gesichertem Stetigförderer gestattet.

(3) Vor Beginn von Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gefahren sind Stetigförderer still zu setzen, so dass ein unbefugtes, unbeabsichtigtes oder irrtümliches Inbetriebnehmen während dieser Arbeiten nicht möglich ist.