Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung

Sächsische Bergverordnung

§ 36 Regelmäßige Prüfungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/36#abs-1 (1) Schacht- und Schrägförderanlagen sind mindestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von 13 Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der elektrischen Anlagenteile sowie der Signal- und Steueranlagen von Sachverständigen zu prüfen. Abweichend von Satz 1 sind Fahrtregler halbjährlich, höchstens im Abstand von sieben Monaten von einem Sachverständigen zu prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/36#abs-2 (2) Förderseile, Bühnenseile und Windenseile sind spätestens ein Jahr nach dem Auflegen, Unterseile und Führungsseile spätestens zwei Jahre nach dem Einhängen erstmals durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Den Zeitpunkt der auf die erste Prüfung folgenden Prüfung legt der Sachverständige nach dem Befund seiner Prüfung fest. Förderseile von Anlagen nach § 27 Nr. 1 sind zusätzlich magnetinduktiv zu prüfen. Abweichend von Satz 1 legt der Sachverständige die Frist für die erste magnetinduktive Prüfung zur Aufnahme eines Grunddiagramms fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/36#abs-3 (3) Der Plan über Art und Umfang der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen ist dem Oberbergamt anzuzeigen. Der Plan ist nach jeder Änderung der Anlage, nach jedem Schaden oder nach Störungen, mindestens aber im Abstand von drei Jahren zu überprüfen; die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Oberbergamt mitzuteilen. Dem Plan und den in Satz 2 genannten Überprüfungen des Plans ist die gutachterliche Stellungnahme der jeweils betroffenen Sachverständigen beizulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/36#abs-4 (4) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen.

§ 35 § 37