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Sächsische Bergverordnung

§ 35 Seilaufliegezeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/35#abs-1 (1) Förderseile zur Seilfahrt und Schachtbefahrung sowie Bühnenseile bei Arbeiten im Schacht dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 Prozent vermindert ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/35#abs-2 (2) Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 Prozent vermindert ist. Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang aufliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/35#abs-3 (3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 Prozent vermindert ist; eine 5-fache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/35#abs-4 (4) Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass

1. die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 Prozent oder

2. der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 Prozent

vermindert ist. Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat.

§ 34 § 36