Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung
Sächsische Bergverordnung§ 30 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-1 (1) Neu errichtete Anlagen nach § 27 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 32 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 28 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile. Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung nach § 32 probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-4 (4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer vom Sachverständigen festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-5 (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-6 (6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (zum Beispiel Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-7 (7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-8 (8) Der Unternehmer hat für die Anlagen nach § 27 eine verantwortliche Person zu bestellen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/30#abs-9 (9) Antriebsmaschinen von Seilfahrtanlagen dürfen nur durch sachkundige Personen nach § 4 Abs. 2 bedient werden.