Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung
Sächsische Bergverordnung§ 31 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt
Stand: 26.08.2026
Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 32 erforderlich.