Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung
Sächsische Bergverordnung§ 28 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/28#abs-1 (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinne des § 27 bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/28#abs-2 (2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/28#abs-3 (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden,
2. die Prüfbescheinigungen nach § 29 vorliegen und
3. der Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind.