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§ 17 SN-10946 (Sachsen) — Auswechseln und Rauben des Ausbaus

Sächsische Bergverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausbau darf nur von erfahrenen und fachkundigen Beschäftigten nach Anweisung durch eine verantwortliche Person ausgewechselt oder von einem sicheren Standort aus geraubt werden. Andere als die mit den Raubarbeiten beauftragten Personen dürfen sich im Arbeitsbereich nicht aufhalten. Während des Raubens ist außerhalb des Gefahrenbereiches ein Sicherheitsposten aufzustellen.