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Sächsische Bergverordnung

§ 14 Sicherheitspfeiler

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/14#abs-1 (1) Für jeden untertägigen Betrieb sind hinreichende Sicherheitspfeiler um Schächte und übertägige Schutzgüter entsprechend dem Stand der Erkundung und der gebirgsmechanischen Beurteilung der Lagerstätte und der benachbarten Bereiche festzulegen und anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/14#abs-2 (2) Bei gegenseitiger Annäherung von Grubenbauen, bei Annäherung von Grubenbauen an den Alten Mann, an Standwässer und -laugen, an Sicherheitspfeiler, Schweben, andere zu schützende Anlagen oder an die Tagesoberfläche sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Bergbaubetriebes vom Unternehmer festzulegen.

§ 13 § 15