Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergverordnung

Sächsische Bergverordnung

§ 13 Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/13#abs-1 (1) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/13#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/13#abs-3 (3) Bohrungen, mit denen gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von schädlichen Gasen zu überwachen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/13#abs-4 (4) Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. Die Messungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen.

§ 12 § 14