nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 SN-10946 (Sachsen) — Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen

Sächsische Bergverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. Dies gilt für Solquellen entsprechend. Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein.

(3) Bohrungen, mit denen gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von schädlichen Gasen zu überwachen.

(4) Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. Die Messungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen.

---

Zitiervorschlag: § 13 SN-10946 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
