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Sächsische Bergverordnung§ 12 Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/12#abs-1 (1) Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mit Bohrungen sowie bei Bohrungen nach § 127 BBergG sind die in der Anlage 2 genannten Mindestanforderungen an die Erstellung, die Ausstattung und den Betrieb einzuhalten. Abweichungen von den Anforderungen der Anlage 2 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden. Abweichungen von der Anlage 2 im Sinne von Satz 2 sind dem Oberbergamt rechtzeitig vorher anzuzeigen; das Oberbergamt kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/12#abs-2 (2) Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden müssen, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (Bohrlochkontrolle) ausgebildet und nach Satz 2 geschult sind und jeweils erfolgreich die damit verbundene Prüfung abgelegt haben. Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen. Die gültigen Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen sind dem Oberbergamt auf Verlangen vorzulegen. Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/12#abs-3 (3) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.