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Sächsische Bergverordnung§ 11 Überwachungsbedürftige Anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/11#abs-1 (1) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Betriebssicherheitsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/11#abs-2 (2) Sofern überwachungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1 nicht in Tagesanlagen errichtet werden und damit nicht unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung fallen, sind Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen dem Oberbergamt vorher schriftlich anzuzeigen. Sofern Anlagen für die Lagerung oder Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten unter Tage verwendet werden, gelten diese auch dann als überwachungsbedürftig, wenn sie unterhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV genannten Mengenschwellen liegen. Satz 2 gilt nicht für Kleingebinde bei der Verwendung. Der Anzeige sind die für die Beurteilung der Anlage und deren Sicherheit maßgeblichen Unterlagen beizufügen:
1. Beschreibung der Anlage unter Angabe der zur Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit der Anlage relevanten technischen Daten,
2. Lageplan,
3. der Plan über die Prüfungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV auf Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung unter Beilage der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/11#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 bedürfen Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
1. über Tage, die nach § 13 BetrSichV erlaubnispflichtig wären,
2. unter Tage
der Genehmigung durch das Oberbergamt. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. Mit dem Antrag ist ergänzend die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Das Oberbergamt kann die Genehmigung versagen, wenn sicherheitlich relevante bergbauliche Anlagen durch die überwachungsbedürftige Anlage beeinträchtigt werden können oder wenn die Sicherheit, die Instandhaltung oder die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grund der Gegebenheiten des Bergbaubetriebs erheblich beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10946/11#abs-4 (4) Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 14, 15 und 17 BetrSichV zu ermitteln und durchzuführen. Besondere Beanspruchungen der Anlagen, insbesondere durch klimatische Verhältnisse in untertägigen Betrieben, das Zusammentreffen mehrerer sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie erheblichere Auswirkungen bei Schadensfällen in untertägigen Betrieben sind bei der Festlegung der Prüffristen zu berücksichtigen.