Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Großer Kranichsee“
Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung der höheren Naturschutzbehörde, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,
1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;
3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, den Zustand des Grundwassers verändert oder sonst irgendwie beeinträchtigt;
5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;
6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;
7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer macht oder unterhält, Lärm verursacht oder Hunde frei laufen lässt;
8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;
9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen fährt oder diese abstellt;
10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb der markierten Wege oder der markierten Skiloipen betritt, auf diesen Flächen Ski läuft oder Rad fährt;
11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 reitet;
12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Düngemittel im Wald einsetzt;
13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 auf moorigen oder anmoorigen Standorten Kalk ausbringt;
14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;
16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;
17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Erstaufforstungen vornimmt;
18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;
19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
1. neue Skiloipen einrichtet oder markiert;
2. besucherlenkende Maßnahmen wie das Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern oder das Aufzeichnen sonstiger Markierungen für Wanderwege vornimmt;
3. Kalk außerhalb mooriger oder anmooriger Standorte flächenhaft ausbringt;
4. schädlingsbefallene Bäume in der in § 2 Abs. 5 bezeichneten Totalreservatszone fällt oder aus dieser entnimmt;
5. nicht standortheimische Baumarten wie Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anbaut;
6. Biozide im Wald anwendet;
7. jagdliche Einrichtungen wie feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige Fütterungsstellen anlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.