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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes …

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung der höheren Naturschutzbehörde, in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der SächsBO errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;

2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert;

3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Pfade, Steige, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert;

4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet, den Zustand des Grundwassers verändert oder sonst irgendwie beeinträchtigt;

5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Leitungen errichtet oder verlegt;

6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;

7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Feuer macht oder unterhält, Lärm verursacht oder Hunde frei laufen lässt;

8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder an im Naturschutzgebiet befindlichen Objekten befestigt;

9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art einschließlich Wohnwagen fährt oder diese abstellt;

10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen außerhalb der markierten Wege oder der markierten Skiloipen betritt, auf diesen Flächen Ski läuft oder Rad fährt;

11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 reitet;

12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 Düngemittel im Wald einsetzt;

13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 auf moorigen oder anmoorigen Standorten Kalk ausbringt;

14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen, ihre Teile oder Entwicklungsformen einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;

15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, beunruhigt, anlockt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten oder Gelege der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört;

16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt;

17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Erstaufforstungen vornimmt;

18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt;

19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde,

1. neue Skiloipen einrichtet oder markiert;

2. besucherlenkende Maßnahmen wie das Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern oder das Aufzeichnen sonstiger Markierungen für Wanderwege vornimmt;

3. Kalk außerhalb mooriger oder anmooriger Standorte flächenhaft ausbringt;

4. schädlingsbefallene Bäume in der in § 2 Abs. 5 bezeichneten Totalreservatszone fällt oder aus dieser entnimmt;

5. nicht standortheimische Baumarten wie Lärche, Omorikafichte oder Douglasie anbaut;

6. Biozide im Wald anwendet;

7. jagdliche Einrichtungen wie feste Hochsitze, Wildäcker, Kirrungen oder sonstige Fütterungsstellen anlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 6 Nr. 1 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-10077/9#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt.

§ 8 § 10