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# § 5 SMVergV — Ausschluss des Anspruchs

Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vergütung wird nicht gewährt neben

- 1. einer Vergütung nach § 50a des Bundesbesoldungsgesetzes,

- 2. Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5 des Bundesbesoldungsgesetzes,

- 3. einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 kann eine Mehrarbeitsvergütung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes für soldatische Tätigkeiten in den Streitkräften gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung aus den folgenden Gründen nicht möglich ist:

- 1. Sicherstellung der militärischen Einsatzbereitschaft im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung,

- 2. Teilnahme an angeordnetem Dienst außerhalb des Grundbetriebs nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes oder

- 3. dienstlich notwendige Teilnahme an militärfachlichen und laufbahnspezifischen Ausbildungen.

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Zitiervorschlag: § 5 SMVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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