Gesetze / Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
SMVergV§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.