Gesetze / Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung
SMVergV§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1#abs-1 (1) Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines Dienstes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1#abs-2 (2) Die Vergütung wird gewährt, wenn die Mehrarbeit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1#abs-3 (3) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/1#abs-4 (4) Ist keine feste tägliche Arbeitszeit bestimmt, so ist eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche, die im Vormonat begonnen hat, dem laufenden Kalendermonat zuzurechnen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SMVergV →
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