Gesetze / Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

SMVergV

§ 2 Ermittlung des Anspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/2#abs-1 (1) Als eine Stunde Mehrarbeit gilt die volle Zeitstunde. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet, ansonsten abgerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SMVergV/2#abs-2 (2) Bei Dienst in Bereitschaft wird eine Stunde Mehrarbeit nur entsprechend der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen anzurechnen.

§ 1 § 3