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# § 12 SMVO (Sachsen) — Ergänzende Geschäftsordnungsvorschriften

Schülermitwirkungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die SV-Geschäftsordnung kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen über:

1. den Ablauf der Sitzungen der Schülervertretung einschließlich ihrer Einberufung, der Tagesordnung, der Beschlussfähigkeit, des Abstimmungsverfahrens sowie der Protokollführung,

2. die Voraussetzungen, unter denen Schüler, die keine gewählten Schülervertreter sind, sowie weitere Personen an den Sitzungen der Schülervertretung beratend teilnehmen können,

3. die Bildung von Teilschülervertretungen oder die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schulstufen und Schularten,

4. die Bildung von Ausschüssen sowie deren Aufgaben und ihre Zusammenarbeit mit der Schülervertretung,

5. Form und Häufigkeit der Berichterstattung.

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Zitiervorschlag: § 12 SMVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SMVO/12

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