Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 46 Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 50/21Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 4
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/46#abs-1 (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum Leutnant zulässig. Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/46#abs-2 (2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zulässig nach einer Dienstzeit von
Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach einer Dienstzeit von