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# § 47 SLV 2021 — Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes

Soldatenlaufbahnverordnung  
Stand: 05.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten können aufsteigen

- 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens den Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,

- 2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und

- 3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.

(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Oberfähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

- 1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnenjunker,

- 2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähnrich,

- 3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähnrich und

- 4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Beförderung zum Leutnant.

(3) Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit können vor der Übernahme in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchstens mit zwei Jahren angerechnet werden.

(4) Für die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter gilt § 24 entsprechend. Nach Abschluss der Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

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Zitiervorschlag: § 47 SLV 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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