Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 45 Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/45?asof=2021-06-05#abs-1 (1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden, wer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet und einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/45?asof=2021-06-05#abs-2 (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leutnant“. Es kann eingestellt werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/45?asof=2021-06-05#abs-3 (3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflichtet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/45?asof=2021-06-05#abs-4 (4) Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. Als Hauptmann kann eingestellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulabschlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 418)
BGBl. 2024 I Nr. 418
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