Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 31 Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere
Stand: 05.06.2021
Wird zitiert von 2
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- BVerwG, 07.11.2019 – 1 WB 36/18 · Anrechnung von VordienstzeitenZitiert von 5
- VG Arnsberg, 16.12.2005 – 13 K 1443/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/31#abs-1 (1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:
1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/31#abs-2 (2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker befördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte Anerkennung besitzt.