Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 24 Übergangsvorschriften
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/24#abs-1 (1) Auf die Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben vor dem 25. Januar 2024 bekannt gegeben worden sind, ist die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen vom 12. Mai 2005 (BGBl. I S. 1394), die zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/24#abs-2 (2) Wahlverfahren, deren Wahlausschreiben am 24. Januar 2024 noch nicht bekannt gegeben worden sind, sind unverzüglich nach dieser Verordnung durchzuführen. Die Dienststelle informiert den Wahlvorstand, dass die Wahl nach dem Gesetz vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) durchzuführen ist.
Änderungsverlauf
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22.01.2024 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 24 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3559)
BGBl. 2013 I S. 3559
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.