Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 16f des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.
Änderungsverlauf
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06.09.2013 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3559)
BGBl. 2013 I S. 3559
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.