Gesetze / Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
SGleibWV§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
Stand: 25.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20#abs-1 (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20#abs-2 (2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20#abs-3 (3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGleibWV/20#abs-4 (4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.