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§ 4 SGBXISchVO (Nordrhein-Westfalen) — Amtsperiode

SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedsstelle sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(2) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.