Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

SGBXISchVO

§ 5 Abberufung und Niederlegung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/5#abs-1 (1) Der Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen können von den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 und 3 gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die zuständige Behörde den Vorsitz und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretungen abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/5#abs-2 (2) Die übrigen Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch die zuständige Behörde abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Person für die Nachfolge schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/5#abs-3 (3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder in Textform zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

§ 4 § 6