Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung
SGBXISchVO§ 10 Entscheidungen der Schiedsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/10#abs-1 (1) Kommt eine Entscheidung der Schiedsstelle in Angelegenheiten der Pflegesatzverfahren nach § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Frist nach § 7 Absatz 2 nicht zustande, kann die antragstellende Partei bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 die unverzügliche Anforderung eines Berichts der Geschäftsstelle über die Hinderungsgründe beantragen, der auch dem für die Pflegeversicherung zuständigen Ministerium vorzulegen ist. Mit der Vorlage des Berichts ist soweit möglich ein konkreter Entscheidungstermin zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/10#abs-2 (2) Die Entscheidung der Schiedsstelle wird nach der Beratung mündlich verkündet. Sie ist schriftlich zu begründen und den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGBXISchVO/10#abs-3 (3) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der zu erlassenden Geschäftsordnung nach § 15 geregelt werden.