Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
SGB2§48aFKV§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/5#abs-1 (1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“:
| Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten | . |
| Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten |
Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/5#abs-2 (2) Ergänzungsgrößen sind:
| Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten | ; |
| Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten |
| Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten | ; |
| Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten |
| Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten | ; |
| Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten |
Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;
Änderungsverlauf
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15.03.2019 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2019 (BGBl. I 339)
BGBl. 2019 I S. 339
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.