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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 339
BGBl. 2019 I S. 339 · 4.742 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festlegung
der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch
Vom 15. März 2019
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai
2018 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach
§ 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die durch Artikel 10
des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungs-
größen wird festgelegt:
1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind
alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in
der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung,
den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm
„Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“; jedoch keine
Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach
§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne
Beschäftigung begleitende Leistungen nach
Nummer 2;
2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle
Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbin-
dung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b
und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundes-
programm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser
Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeits-
markt“;
3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maß-
nahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum
31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie
nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe
am Arbeitsmarkt“.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein er-
werbsfähiger Leistungsberechtigter“ die Wör-
ter „eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte
oder“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden vor den Wörtern „einen
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ die
Wörter „eine erwerbsfähige Leistungsberech-
tigte oder“ eingefügt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Nachhaltigkeit der Integrationen“
werden durch die Wörter „Kontinuierliche Be-
schäftigung nach Integration“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Summe der nachhaltigen Integra-
tionen in den vergangenen zwölf Monaten“
werden durch die Wörter „Summe der konti-
nuierlichen Beschäftigungen nach Integration
in den vergangenen zwölf Monaten“ ersetzt.
cc) Die Wörter „sie ist nachhaltig, wenn die be-
treffende Person nach zwölf Monaten sozial-
versicherungspflichtig beschäftigt ist“ werden
durch die Wörter „eine Beschäftigung nach
Integration gilt als kontinuierlich, wenn die
betreffende Person in jedem der sechs auf
die Integration folgenden Monate sozialver-
sicherungspflichtig beschäftigt ist“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Langzeitleistungsbe-
ziehern“ durch das Wort „Langzeitleistungs-
beziehenden“ sowie das Wort „Langzeitleis-
tungsbezieher“ jeweils durch das Wort „Lang-
zeitleistungsbeziehenden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Langzeitleistungs-
bezieher“ durch das Wort „Langzeitleistungs-
beziehende“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Langzeitleistungsbezieher“ wird
jeweils durch das Wort „Langzeitleistungsbe-
ziehenden“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Maßname“
durch das Wort „Maßnahme“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. März 2019
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 339. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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