Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

SGB2§48aFKV

§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/6#abs-1 (1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat.
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres



Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/6#abs-2 (2) Ergänzungsgrößen sind:

1.
die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
2.
die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat;
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.
§ 5 § 7