Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
SGB2§48aFKV§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/6#abs-1 (1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden“:
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat | . |
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres |
Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/6#abs-2 (2) Ergänzungsgrößen sind:
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat |
Änderungsverlauf
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15.03.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2019 (BGBl. I 339)
BGBl. 2019 I S. 339
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.