Gesetze / Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
SGB2§48aFKV§ 4 Verringerung der Hilfebedürftigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/4#abs-1 (1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat | ; |
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres |
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB2%C2%A748aFKV/4#abs-2 (2) Ergänzungsgrößen sind:
| Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat | ; |
| Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres |
| Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
| Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat | ; |
| Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat |
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
Änderungsverlauf
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.