Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 44 Stufenweise Wiedereingliederung
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 44 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum ArbeitsplatzZitiert von 1
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
- SG Berlin, 29.11.2018 – S 4 R 1970/18Zitiert von 2
- SG Neuruppin, 26.01.2017 – S 22 R 127/14Zitiert von 3
- BSG, 11.09.2018 – B 1 KR 6/18 R(Leistungen zur Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Rentenversicherungsträger - erstangegangener Rehabilitationsträger - Anerkennung der Zuständigkeit gegenüber dem Leistungsberechtigten - Antrag auf Altersrente vor Ende der Rehabilitationsmaßnahme - Zuständigkeitswechsel nach Leistungsbewilligung und vor Erfüllung der Leistungspflicht - Beibehaltung der Zuständigkeit im Außenverhältnis bis zur vollständigen Leistungserbringung - Wechsel der Zuständigkeit im Innenverhältnis der Leistungsträger - nachrangige Zuständigkeit im Erstattungsverhältnis - Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 - gleich bleibende Leistungen - Verschiebung der Rechtsgrundlage keine wesentliche Änderung - Möglichkeit einer Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig leistenden Leistungsträgers)Zitiert von 16
- LSG Hessen, 28.05.2024 – L 2 R 105/23
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – L 4 BA 46/22
- LAG München, 05.12.2024 – 3 SLa 184/24
- LSG Thüringen, 25.01.2024 – L 1 U 365/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.