Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 45 Förderung der Selbsthilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BSG, 07.09.2010 – B 5 R 16/08 RBerechnung des Übergangsgeldes - Krankengeldbezug im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation - taggenaue Abrechnung
- BSG, 07.09.2010 – B 5 R 104/08 RRehabilitation - Anspruch auf Übergangsgeld - Voraussetzungen der BerechnungsgrundlageZitiert von 20
- LSG NRW, 08.02.2017 – L 3 R 849/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.04.2011 – L 1 KR 375/09
- BSG, 20.10.2009 – B 5 R 44/08 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs einer Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger bei stufenweiser Wiedereingliederung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- LSG Baden-Württemberg, 09.04.2019 – L 13 R 4452/18
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.03.2025 – L 18 R 747/22
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz
47 Entscheidungen zu § 45 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung, Beratung, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, sollen nach einheitlichen Grundsätzen gefördert werden. Die Daten der Rehabilitationsträger über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe fließen in den Bericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation nach § 41 ein.