Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 3 Vorrang von Prävention
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BSG, 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht - besondere Leistungen - sonstige Hilfen - keine vorrangige schulrechtliche LeistungsverpflichtungZitiert von 8
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 – 3 Sa 10/11Zitiert von 2
- BSG, 10.09.2020 – B 3 KR 15/19 RKrankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel - Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit in der persönlichen Bewegungsfreiheit - Grundbedürfnis der medizinischen RehabilitationZitiert von 34
- BFH, 27.11.2019 – III R 44/17Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes nach Vollendung des 27. LebensjahresZitiert von 12
- BSG, 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Diabetes mellitus - GdB von 50 - Insulintherapie - Gesamtbetrachtung der Beeinträchtigung der Teilhabe in allen Lebensbereichen - besonderes berufliches Betroffensein irrelevant - erhebliche Einschnitte und gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung - Einschränkungen bei Reisen, Teilnahme an Veranstaltungen und NahrungsaufnahmeZitiert von 47
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 – L 7 SB 23/11
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 – L 14 AL 294/10Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 – L 7 AL 76/10
- LSG NRW, 17.10.2008 – L 19 AL 11/08
12 Entscheidungen zu § 3 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/3#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/3#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/3#abs-3 (3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.