Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 3 Vorrang von Prävention
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/3#abs-1 (1) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen im Sinne des Ersten Buches sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern nach § 167 darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/3#abs-2 (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 und ihre Verbände wirken bei der Entwicklung und Umsetzung der Nationalen Präventionsstrategie nach den Bestimmungen der §§ 20d bis 20g des Fünften Buches mit, insbesondere mit der Zielsetzung der Vermeidung von Beeinträchtigungen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/3#abs-3 (3) Bei der Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen besonders erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 20a des Fünften Buches eng zusammen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 3 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht - besondere Leistungen - sonstige Hilfen - keine vorrangige schulrechtliche LeistungsverpflichtungZitiert von 8
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 – 3 Sa 10/11Zitiert von 2
- BSG, 10.09.2020 – B 3 KR 15/19 RKrankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel - Unabhängigkeit und Selbstbestimmtheit in der persönlichen Bewegungsfreiheit - Grundbedürfnis der medizinischen RehabilitationZitiert von 38
- BFH, 27.11.2019 – III R 44/17Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind; Feststellung eines Gendefektes nach Vollendung des 27. LebensjahresZitiert von 13
- BSG, 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 RSchwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Diabetes mellitus - GdB von 50 - Insulintherapie - Gesamtbetrachtung der Beeinträchtigung der Teilhabe in allen Lebensbereichen - besonderes berufliches Betroffensein irrelevant - erhebliche Einschnitte und gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung - Einschränkungen bei Reisen, Teilnahme an Veranstaltungen und NahrungsaufnahmeZitiert von 51
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.11.2013 – L 7 SB 23/11
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2013 – L 14 AL 294/10Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 – L 7 AL 76/10
- LSG NRW, 17.10.2008 – L 19 AL 11/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 473)
BGBl. 2019 I S. 473
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.