Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 204 Verfahrensvorschriften

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/204#abs-1 (1) Für den Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 202) und die Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 203) gilt § 189 Absatz 1 und 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/204#abs-2 (2) Im Widerspruchsverfahren nach Kapitel 4 werden der Arbeitgeber und der schwerbehinderte Mensch vor der Entscheidung gehört; in den übrigen Fällen verbleibt es bei der Anhörung des Widerspruchsführers.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/204#abs-3 (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet der Ausschuss, dem das Mitglied angehört.

§ 203 § 205