Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 97 Feststellung der Sozialleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 29.06.2012 – 6 K 2076/10
- SG Kassel, 24.09.2012 – S 6 VE 2/09
- SG Aachen, 24.06.2016 – S 19 SO 7/15
- OVG NRW, 03.09.2012 – 12 A 1514/10Zitiert von 4
- BSG, 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 RBerufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Ausbildungsvergütung - Jugendhilfeleistung - Übernahme der Kosten durch Jugendhilfeträger - Feststellung des Leistungsanspruchs des Jugendhilfeträgers - gleichartige Sozialleistung - Vorrang-Nachrang-RegelungZitiert von 7
- LSG NRW, 23.03.2017 – L 9 SO 79/17
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.12.2024 – 12 BV 22.2344Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 17.04.2024 – B 8 K 21.745Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 17.04.2024 – B 8 K 21.746Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.