Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 85 Sachliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/85?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/85?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/85?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 85 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.