Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/83#abs-1 (1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/83#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/83#abs-3 (3) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde hat der Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit der Beratung zu geben.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 83 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 11
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Anspruch des Jugendverbandes einer politischen Partei gegen den Grundsicherungsträger auf Aufnahme in eine Anbieterliste für Sommercamps und Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung - Berechtigung des Grundsicherungsträgers zum Führen einer Anbieterliste - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 24.03.2021 – Vf. 174-II-20
- OVG NRW, 04.02.2020 – 12 A 2643/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 04.02.2020 – 12 A 2644/16Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 – OVG 6 B 19.11Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 83 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3464)
BGBl. 2013 I S. 3464
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