Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22a#abs-1 (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22a#abs-2 (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22a#abs-3 (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22a#abs-4 (4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22a#abs-5 (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 22a SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG München, 16.07.2025 – M 18 E 25.2924
- VG Hannover, 12.03.2025 – 3 B 581/25Zitiert von 3
- VG München, 17.12.2024 – M 18 E 24.6808Zitiert von 3
- VG München, 08.10.2024 – M 18 E 24.5025Zitiert von 2
- VG München, 22.08.2024 – M 18 E 24.4368Zitiert von 2
- VG München, 09.12.2024 – M 18 E 24.6897
Zuletzt entschieden
- VG Freiburg, 25.02.2025 – 15 K 4075/23
- VG Hamburg, 07.02.2025 – 18 E 130/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 566/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22a SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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