Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 32 Häusliche Krankenpflege
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/32#abs-1 (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/32#abs-2 (2) Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/32#abs-3 (3) Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit es einer im Haushalt des Versicherten lebenden Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbringen. Kann eine Pflegekraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/32#abs-4 (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.