Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 19.05.2009 – VI ZR 56/08Zitiert von 12
- BSG, 23.07.2015 – B 2 U 15/14 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Lastenausgleich zwischen landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaft und anderem Unfallversicherungsträger - Aufwendungsersatz gem § 175 SGB 7: Erstattungsanspruch eigener Art - Nichtanwendung der Ausschlussfrist gem § 111 SGB 10 - Solidaritätsgrundsatz - verdrängende Wirkung einer Spezialregelung im besonderen Teil des SGB - Auslegung: Abgrenzung zu den Erstattungsansprüchen gem §§ 102ff SGB 10 - kein Konkurrenzverhältnis zweier Sozialleistungsträger - Finanzierungsregelung im Innenverhältnis - vorübergehende Tätigkeit eines außerhalb der Landwirtschaft Beschäftigten in einem landwirtschaftlichen Unternehmen)Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 09.09.2025 – L 8 U 43/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/174#abs-1 (1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/174#abs-2 (2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/174#abs-3 (3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.