Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/174#abs-1 (1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen einen Ausgleich verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/174#abs-2 (2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefährdenden Tätigkeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/174#abs-3 (3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pauschalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich absehen.

§ 173 § 175