Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 112 Bindung der Gerichte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - zivilrechtliche Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers auf Aufwendungsersatz gem §§ 110, 111 SGB 7 - Aussetzung des Verfahrens - Nachholung einer notwendigen Beteiligung - keine Ermächtigungsgrundlage - keine Regelungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers - feststellender Verwaltungsakt über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen)Zitiert von 11
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- BGH, 16.03.2021 – VI ZR 773/20Versetzung eines unfallverletzten Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit: Umfang der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes; Bindung der Zivilgerichte in Regressprozess an rechtskräftige Entscheidungen von VerwaltungsgerichtenZitiert von 20
- BGH, 25.07.2017 – VI ZR 433/16Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der VerjährungZitiert von 9
- BSG, 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches Unternehmen - Eltern-Kind-Verhältnis - Feststellungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers in analoger Anwendung des § 109 S 1 SGB 7 - sozialgerichtliches Verfahren: Zurückverweisung - Beseitigung eines Verfahrenshindernisses)Zitiert von 45
- OLG Rostock, 26.09.2008 – 5 U 115/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.