Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 45 Rente für Bergleute
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BAG, 16.03.2010 – 3 AZR 594/09Betriebliche Altersversorgung - Hausbrand - Insolvenzsicherung - TarifvertragZitiert von 68
- LSG Hessen, 04.03.2011 – L 5 R 390/09
- ArbG Köln, 08.01.2009 – 22 Ca 9333/07Zitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 17.07.2003 – 11 (6) Sa 145/03Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2019 – L 11 KR 857/19Zitiert von 3
- BSG, 08.08.2024 – B 5 R 15/22 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs 1 Nr 2 und Abs 2a Nr 1 SGB 6 - rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbfähigkeit - Werkstatt für behinderte Menschen - Prognose einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 01.02.2022 – B 12 KR 40/19 RZitiert von 6
- BSG, 01.02.2022 – B 12 KR 39/19 RKranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer Rente wegen dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit nach § 2 Abs 4 des Tarifvertrages Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV ÜV) - VersorgungsbezugZitiert von 12
36 Entscheidungen zu § 45 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/45#abs-1 (1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/45#abs-2 (2) Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande sind,
auszuüben. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/45#abs-3 (3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/45#abs-4 (4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.